Allgemeine Geschäftsbedingungen
Harry Wegner GmbH & Co.KG
Stand 12/2008
I. Anwendungsbereich / Angebote
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Diese werden nicht Bestandteil des Vertrags. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder sonst abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
4. Die Angebote sind freibleibend.
5. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Angaben in Werbemitteln und Katalogen sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
6. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweiligen DIN - / EN - Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
7. Vom Kunden zur Auftragserteilung vorgelegte Muster und Proben werden von uns sorgfältig geprüft. Eine Gewähr für die richtige Erkennung des Musters in jeglicher - insbesondere in chemischer und physikalischer - Hinsicht ist ausgeschlossen. Abweichungen hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Dimensionen sind nicht auszuschließen. Vor Einsatz der Ware ist deshalb eine sorgfältige Prüfung durch den Kunden auf Eignung für den vorgesehenen Zweck erforderlich.
II. Schriftform
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Harry Wegner GmbH & Co KG und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich im Vertrag festzuhalten. Jedwede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
2. Wir sind nach DIN-ISO 9001 zertifiziert. Der damit verbundene Qualitätsstandard wird nur dann Vertragsinhalt und mit dem Kunden vereinbart, wenn er in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt ist und der Kunde seine Anforderungen schriftlich bekannt gibt.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager Hamburg ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nehmen wir die von uns gelieferte Verpackung zurück, wenn sie uns vom Kunden in angemessener Frist (bis max. 14 Tage) frachtfrei zurückgegeben wird. Zurückgegebene Verpackung wird nicht vergütet.
IV. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen- und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto (ohne Abzug) zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Berechnung von Mindestauftragswerten behalten wir uns vor. An uns un-bekannte Kunden erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Verzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach Wahl berechtigt, Zinsen in Höhe der Banksollzinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von 8% Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kundens gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.
Wir können dann die uns obliegende Leistung verweigern und gem. § 321 Abs. 2 eine angemessene Frist zur Zahlung bestimmen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit angemessener Fristsetzung kurzfristig fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäss VII Nr. 7 zu widerrufen. Ferner sind wir bei Zahlungsverzug des Kundens berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kundens im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
V. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Lieferung oder Teillieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit unseren Betrieb verlassen hat.
2. Für die vereinbarte Lieferzeit ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weitere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Freigabe der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen . Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Nr. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Lieferfristen und -termine verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Ereignissen höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art in unserem oder in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene oder andere unvorgesehene Hindernisse, soweit die Hindernisse nicht von uns zu vertreten sind. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund dieser Umstände für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kundens auf Schadensersatz und/oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
5. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist.
Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
VI. Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" (Hamburg) vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers - oder bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versendungsart.
2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl, Vandalismus, Haftpflicht usw.) auf eigene Kosten zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
4. Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen.. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VII/2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie un-entgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VII/2.
5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange veräußern, wie er nicht im Verzug ist; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verabreitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit-teilt. Zu anderen Verfügungen einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer VII/4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
7. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer IV/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer und Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden anzuzeigen.
8. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte in die Vorbehaltsware oder die uns im voraus abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Kundens insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen durch den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
VIII. Ausführung der Lieferungen
1. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der abgeschlossenen Menge zulässig.
2. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellung geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
3. Haben wir uns ausdrücklich mit einer Rücksendung für ordnungsgemäß gelieferte Ware einverstanden erklärt, so sind wir, ohne hierauf besonders hingewiesen zu haben, berechtigt, über den Rechnungswert eine Gutschrift unter Abzug eines Betrages bis zu 20% zu erteilen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Aufwand und der entgangene Gewinn wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag sind. Als Mindestbetrag für den Verwaltungsaufwand berechnen wir zur Zeit 25,00 EUR (Euro). Weitergehende Abzüge wegen Wertminderung bleiben vorbehalten. Etwaige Rücklieferungen haben für uns kostenfrei zu erfolgen. Zuschnitte und Sonderanfertigungen sowie Waren mit Verfalldatum werden nicht zurückgenommen.
IX. Haftung für Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Empfang und vor Verwendung auf mangelfreie Beschaffenheit und in jeder Beziehung auf Eignung für den Verwendungszweck zu prüfen.
2. Mängelrügen wegen offensichtlicher bzw. erkennbarer Mängel, insbesondere wegen Gewicht, Stückzahl, Maße, Formen und äußeren Zustand der Ware, sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 5 Tagen bei uns eingehend schriftlich zu erheben. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Nach Verarbeitung und Veräußerung sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen von chemischen und physikalischen Größen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Nr. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
11.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
12.Rückgriffsansprüche des Kunden der in § 478 BGB bezeichneten Art sind ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach § 377 HGB nachgekommen ist. Der Verkäufer leistet Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, die dem Kunden aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind.
13.Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischer Weise nicht erwartet werden konnten oder nicht vertragstypisch sind.
14.Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
15.Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
16.Angaben über technische Daten der Ware erfolgen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen der DIN- / EN - oder anderer einschlägiger technischer Normen. Eine Gewähr für eine spezielle Funktion irgendwelcher Anlagen, in denen von uns gelieferte Ware eingebaut wird, übernehmen wir nicht, es sei denn, es wurde vereinbart.
Für den Fall des Einbaus von gekaufter Ware bleibt der Kunde verpflichtet, selbst die Eignung für die beabsichtigte Funktion zu prüfen. Wir können keine Gewähr für Eigenschaften und technische Daten unserer Ware übernehmen, wenn bei der Konstruktion oder Fabrikation von Anlagen, in denen die von uns gelieferte Ware eingebaut wird, nicht hinreichend auf die Eigenart der von uns gelieferten Ware Rücksicht genommen wird und dadurch Abweichungen eintreten. Zeitgarantien für die Haltbarkeit von Materialien, insbesondere auch von Verschleißteilen, werden nicht übernommen. Es sei denn, solche Eigenschaften wurden vereinbart.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VIII vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Nr. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
XII. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Kunden.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Kunden.
3. Formen, Werkzeuge, Modelle und ähnliche Einrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten, die stets nur Kostenanteile darstellen, bezahlt hat. Sofern eine Amortisation vereinbart wurde, gilt diese längstens bis zum 31. Dezember des dritten der Berechnung der Herstellungskosten folgenden Jahres. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereit zu halten. Ausschließliche Be-zugsrechte aus den jeweiligen Vorrichtungen müssen gesondert vereinbart werden. Ein Anspruch auf Lieferung besteht nur, solange das Werkzeug einsatzfähig ist. Das Fabrikationsrisiko für Werkzeuge geht zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für die Kosten für Wartung und Pflege, Reparaturen und Instandsetzungen für Werkzeuge, es sei denn, die Schäden wären durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns verursacht worden. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Gerichtsstand für Kaufleute ist Hamburg. Wir können den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.